Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in regelmäßigen Zeitabständen eine Übersicht über die geleistete Arbeitszeit, ist davon auszugehen, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien konkludent der Bestand eines Arbeitszeitkontos vereinbart wurde. Dementsprechend muss der Arbeitgeber ein vorhandenes Guthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn er auf die konkludente Vereinbarung und das bestehende Guthaben hinweist.
LAG Schleswig-Holstein 10.07.2018 – 2 Sa 33/18