Beabsichtigt ein Arbeitgeber das mit einem schwerbehinderten Menschen bestehende Arbeitsverhältnis zu kündigen und versäumt er es, die Schwerbehindertenvertretung vor Stellung des Zustimmungsantrags bei dem Integrationsamt anzuhören, ist die spätere Kündigung unwirksam. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n.F. sieht vor, dass die Scherbehindertenvertretung unverzüglich zu beteiligen ist.
ArbG Hagen 06.03.2018 – 5 Ca 1902/17