Widerspricht ein Arbeitnehmer zeitlich nach einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, gelten zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses. Danach bestehen gegen den Betriebserwerber keine Ansprüche auf Leistungen, die allein an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung anknüpfen, da der Arbeitnehmer weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsveräußerer steht und insofern nicht schutzbedürftig ist. Dies gilt zumindest dann, wenn zum Zeitpunkt des Widerspruchs die Leistungen noch nicht erbracht waren und daher auch keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen können.
LAG Berlin-Brandenburg 20.11.2013 – 21 Sa 866/13