Wird die für einen Arbeitnehmer geltende gesetzliche Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheblich verlängert (hier: auf drei Jahre zum Monatsende) kann darin eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen sein. Dies gilt auch dann, wenn die verlängerte Kündigungsfrist zugleich für den Arbeitgeber gelten soll.
BAG 26.10.2017 – 6 AZR 158/16