Kündigt ein Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin unter Verstoß gegen § 9 MuSchG jeweils ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde mehrmals, ist hierin ein Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 Satz 1 AGG normierte Diskriminierungsverbot zu sehen. Die Arbeitnehmerin hat aufgrund der Benachteiligung wegen ihres Geschlechts einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung.
LAG Berlin-Brandenburg 16.09.2015 – 23 Sa 1045/15