Beauftragt ein Arbeitgeber einen Detektiv mit der Überwachung eines Arbeitnehmers, weil er den Verdacht hat, dass dieser eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, handelt er rechtswidrig, wenn es für den Verdacht an konkreten Tatsachen fehlt. Dem observierten Arbeitnehmer kann ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zustehen.
BAG 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13