Wird ein Leiharbeitnehmer anders als dies § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG vorsieht, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer überlassen, wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer begründet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG), da die auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung nicht von der erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gedeckt ist.
LAG Berlin-Brandenburg 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12