Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig, fehlt es auch bei einem Rückfall grundsätzlich an einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Das heißt, der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG.
BAG 18.03.2015 – 10 AZR 99/14