Ist dem Arbeitgeber von vornherein bekannt, dass ein Mitarbeiter während der Elternzeit in Teilzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren will, kann er den entsprechenden Wunsch des Arbeitnehmers nicht mit dem Hinweis darauf ablehnen, dass er bereits eine Vertretungskraft für ihn eingestellt hat. Vielmehr hat er den Elternzeitantrag des Arbeitnehmers und die darin enthaltenen Erklärungen abzuwarten.
ArbG Köln 15.03.2018 – 11 Ca 7300/17