Die Einigungsstelle überschreitet ihre Kompetenzen, wenn sie dem Arbeitgeber vor dem Hintergrund des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) vorschreiben will, mit wie vielen Mitarbeitern er bestimmte Tätigkeiten zu erledigen hat.
LAG Schleswig-Holstein 26.04.2018 – 6 TaBV 21/17