Wird im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses von einer Partei für die andere ein E-Mail-Account angelegt, dessen Nutzung zu privaten Zwecken gestattet ist, darf dieser nach Kündigung des Vertrages solange nicht gelöscht werden, wie nicht feststeht, dass der Nutzer für die auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch begründen.
OLG Dresden 05.09.2012 – 4 W 961/12