Soweit dauerhaft Beschäftigten nach Ausspruch einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinstellung zusteht, muss dieser auch befristet Beschäftigten gewährt werden. Ist dies nicht der Fall, ist von einer Diskriminierung im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Sinne der Richtlinie 1999/70/EG (in Deutschland umgesetzt durch § 4 Abs. 2 TzBfG) auszugehen.
EuGH 25.01.2018 – C-96/17