Erfolglosen Bewerbern, die eine Diskriminierung vermuten, steht zwar aus dem EU-Recht kein Auskunftsanspruch gegen den potentiellen Arbeitgeber über den eingestellten Bewerber und die Auswahlkriterien zu. Die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen kann jedoch das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen und damit zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers führen.
EuGH 19.04.2012 – C-415/10