Erfolglose Bewerber, die eine Diskriminierung vermuten, können vom potentiellen Arbeitgeber zwar keine Auskunft darüber verlangen, ob und aufgrund welcher Kriterien dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat. Die Auskunftsverweigerung kann aber eine Diskriminierung vermuten lassen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zur Auskunftsverweigerung weitere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise die offensichtliche Eignung des Bewerbers und eine wiederholt unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch. EuGH-Generalanwalt 12.01.2012 – C-415/10