Auch bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen muss der Arbeitgeber vor Kündigungsausspruch die Initiative zur Durchführung des gesetzlich vorgesehenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ergreifen. Er muss den Arbeitnehmer insbesondere auf die Ziele des BEM sowie die Art und den Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweisen. Unterlässt er dies, muss er im Kündigungsschutzprozess zum einen darlegen und beweisen, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten auch durch arbeitsplatzbezogene Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG nicht hätten reduziert werden können. Zum anderen muss er aufzeigen, dass künftige Fehlzeiten durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen von Rehabilitationsträgern nicht hätten vermieden werden können.
BAG 20.11.2014 – 2 AZR 755/13