Verlangt der Arbeitnehmer, dass seine Leistungen im Zeugnis mit “gut” anstatt mit “befriedigend” bewertet werden, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, was einer “guten” Bewertung entgegensteht. Zwar tragen nach der Rechtsprechung des BAG die Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine überdurchschnittliche Beurteilung. Eine “gute” Bewertung kann aber nicht (mehr) als überdurchschnittlich angesehen werden, da mittlerweile in über 85 Prozent aller Zeugnisse “gute” oder bessere Leistungen bescheinigt werden.
ArbG Berlin 26.10.2012 – 28 Ca 18230/11