Von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB ist nur dann auszugehen, wenn auch die natürliche oder juristische Person, welche die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern wahrnimmt, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Dies ist nicht der Fall, wenn mit dem vermeintlichen Betriebsübernehmer in einen sog. echten Betriebsführungsvertrag festgelegt wird, dass er nach außen gegenüber Kunden und Lieferanten nicht als neuer Betriebsinhaber in Erscheinung tritt und stattdessen ein Dritter mit Generalvollmacht des bisherigen Arbeitgebers handelt.
BAG 25.01.2018 – 8 AZR 338/16