Die wirksame Kündigung eines Mitarbeiters, der einer radikal militanten Bewegung angehört und dem deshalb der Reisepass entzogen wurde, setzt voraus, dass von diesem Mitarbeiter auch eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Sicherheit des Betriebes ausgeht.
LAG Niedersachsen 12.03.2018 – 8 Ca 507/16