Eine Regelung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zum Thema Arbeitszeit die lediglich vorsieht, dass sich diese nach dem jeweiligen Einsatzplan richtet, ist unwirksam. Insoweit hätte es der Arbeitgeber in der Hand, eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 0 und 48 Stunden anzuordnen. Er könnte somit das Betriebsrisiko vollständig auf den Arbeitnehmer übertragen.
LAG Düsseldorf 09.05.2018 – 7 Sa 278/17