Bei der Anpassung von Betriebsrenten darf nicht zu Lasten der Anspruchsberechtigten berücksichtigt werden, dass diese durchschnittlich älter werden als Rentner, die gegenüber der Rentenversicherung Bund einen gesetzlichen Rentenanspruch haben. Die Minderung des Anpassungsbedarfs um einen biometrischen Faktor entspricht nicht billigem Ermessen.
BAG 30.09.2014 – 3 AZR 402/12