War zwischen den bisherigen Arbeitsvertragsparteien eine dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag vereinbart, ändert sich an dieser Dynamik auch nach einem Betriebsübergang grundsätzlich nichts. Dem Betriebserwerber bleibt die Möglichkeit des Ausspruches einer Änderungskündigung oder des Abschlusses einer Änderungsvereinbarung.
BAG 30.08.2017 – 4 AZR 95/14