Es kann zulässig sein, die Betriebsrente für die gewerblichen Arbeitnehmer anders zu berechnen als für Angestellte. Dies kann sich bereits daraus ergeben, dass die Vergütung unterschiedlich strukturiert ist; insbesondere wenn die gewerblichen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der ihnen zustehenden Zuschläge und Zulagen ein höheres pensionsfähiges Arbeitsentgelt erhalten und daher einen höheren gesetzlichen Rentenanspruch als die Angestellten derselben Entgeltgruppe haben.
BAG 17.06.2014 – 3 AZR 757/12