Es ist von einer sachlich gerechtfertigten und damit zulässigen Ungleichbehandlung auszugehen, wenn die Höhe der Betriebsrente an die im Betrieb geltenden unterschiedlichen Vergütungssysteme für Arbeiter und Angestellte gekoppelt ist, nach denen sich auch die Versorgungsgruppen richten. Ein Arbeiter hat keinen Anspruch darauf, einer höheren, nur für die Angestellten geltenden Vergütungsgruppe zugeordnet zu werden.
BAG 10.11.2015 – 3 AZR 575/14