Vor einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht nur die von ihm festgestellten Fakten mitteilen. Die Anhörung muss zudem auch Informationen über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und zur Interessenabwägung enthalten. Etwaige für die Kündigung maßgebliche Abmahnungen muss der Arbeitgeber selbst dann schildern, wenn der Betriebsrat Kenntnis von deren Existenz hat.
LAG Schleswig-Holstein 10.01.2012 – 2 Sa 305/11