Ein Bote oder Stellvertreter des Arbeitgebers muss dem an den Betriebsrat gerichteten Anhörungsschreiben zu einer beabsichtigten Kündigung keine Vollmachtsurkunde beifügen. Die Anhörung ist formlos möglich. Sie kann auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Hat der Betriebsrat Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung, kann er sich nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber äußern.
BAG 13.12.2012 – 6 AZR 348/11