Wird bei der Ablösung von Versorgungsregelungen durch den Abschluss einer neuen Betriebs- oder Dienstvereinbarung in bereits erworbene Anwartschaften eingegriffen, ist dies nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Insoweit ist das von BAG entwickelte dreistufige Prüfungsschema anzuwenden.
BAG 15.01.2013 – 3 AZR 169/10