Will ein Arbeitnehmer eine ihm ausgesprochene Kündigung gerichtlich für unwirksam erklären lassen, muss er innerhalb der in § 4 Satz 1 KSchG normierten Dreiwochenfrist klagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam, § 7 KSchG. Der Arbeitnehmer kann dann auch keine finanziellen Entschädigungsleistungen mehr verlangen.
LAG Rheinland-Pfalz 16.05.2013 – 10 Sa 39/13