Nach § 9 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig. Im Falle einer künstlichen Befruchtung in Form einer sog. Invitro-Fertilisation setzt dieser Sonderkündigungsschutz bereits in dem Zeitpunkt ein, in welchem die befruchtete Eizelle eingesetzt wird und nicht erst bei ihrer erfolgreichen Einnistung.
BAG 26.03.2015 – 2 AZR 237/14