§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit zu regeln, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungshöchstdauer um das bis zu Dreifache überschritten werden darf. Gleiches gilt für die in diesem Zeitraum denkbaren Verlängerungsmöglichkeiten der Befristung.
BAG 26.10.2016 – 7 AZR 140/15