Dient eine Vertragsverlängerung nicht zur Deckung eines nur zeitweiligen Personalbedarfs ist sie nicht gerechtfertigt. Erforderlich ist, dass in einer die Befristungsmodalitäten regelnden Rahmenvereinbarung neben sachlichen Gründen, welche die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen, eine zulässige Höchstdauer und Höchstzahl für derartige Befristungen festgelegt ist.
EuGH 14.09.2016 – C-16/15