Haben Betriebsrat und Arbeitgeber eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 1 Abs. 4 KSchG vereinbart, können sie hiervon auch durch einen Interessenausgleich mit Namensliste wieder abweichen. Die Namensliste genießt in diesem Fall auch dann den Vorrang, wenn sie nicht der Auswahlrichtlinie entspricht.
BAG 24.10.2013 – 8 AZR 854/11