Sollen Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen versetzt werden, muss der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu versetzenden Mitarbeiter die Grundsätze billigen Ermessens beachten. Das heißt, er darf seine Auswahlentscheidung nicht auf ausschließlich bislang befristet beschäftigte Mitarbeiter beschränken. Tut er dies dennoch, ist die Versetzung unwirksam.
BAG 10.07.2013 – 10 AZR 915/12