Will ein Arbeitgeber bestimmte Tätigkeiten (hier: Reinigungsarbeiten) nicht mehr durch eigene Mitarbeiter erledigen lassen, sondern fremd vergeben, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern, die ordentlich unkündbar sind. Eine solche Kündigung ist auch in derartigen Fallkonstellationen nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, beispielsweise dann, wenn die Auslagerung der Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlichen Gründen unumgänglich war.
LAG Berlin-Brandenburg 07.02.2012 – 7 Sa 2164/11