Zwar stellt eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (hier: “Busengrabschen”) grundsätzlichen einen Grund für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund dar. Allerdings gilt dies bei einem steuerbaren Verhalten dann nicht, wenn davon auszugehen ist, dassmit Hilfe des Ausspruchs einer Abmahnung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst wird und keine Wiederholungsgefahr besteht.
BAG 20.11.2014 – 2 AZR 651/13