Ausschlussfristen in vorformulierten Arbeitsverträgen, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden, sind nur noch dann wirksam, wenn ausdrücklich geregelt ist, dass der Anspruch auf den gesetzlich vorgesehenen Mindestlohn nicht verfallen kann.
BAG 18.09.2018 – 9 AZR 162/18