Enthält eine Ausschlussfrist keine Formulierung dahingehend, dass Mindestlohnansprüche von ihr nicht erfasst sind, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussfrist. Vielmehr ist die Ausschlussfrist so zu lesen, als ob Mindestlohnansprüche nicht von ihr tangiert sind.
LAG Nürnberg 09.05.2017 – 7 Sa 560/16