Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag im Sinne des § 9 KSchG stellt, führt noch nicht dazu, dass er die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen muss. Dies ist erst dann der Fall, wenn über seinen Antrag rechtskräftig zu seinen Gunsten entschieden wurde.
BAG 14.12.2017 – 2 AZR 86/17