Eine Unterrichtung im Sinne des § 613a Abs. 5 BGB ist unvollständig, wenn den Mitarbeitern im Rahmen des Übergangs eines Catering-Betriebes lediglich mitgeteilt wird, dass der Betrieb bis auf weiteres unverändert fortgeführt wird, und dabei nicht erwähnt wird, dass der befristete Pachtvertrag zeitnah ausläuft. Folge ist, dass die in § 613a Abs. 4 BGB normierte einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wird.
LAG Düsseldorf 14.10.2015 – 1 Sa 733/15