Ein Betriebsübergang ändert an der Tatsache, dass auf tariflich begründete Ansprüche nicht verzichtet werden kann, nichts. Das heißt, ein einzelvertraglicher Verzicht auf Ansprüche, die sich aus einem Tarifvertrag ergeben, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 TVG auch dann nichtig, wenn er erst nach dem Betriebsübergang erklärt wird.
BAG 12.02.2014 – 4 AZR 317/12