Wurde zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass Vertrauensarbeitszeit gelten soll, kann dennoch ein Arbeitszeitkonto geführt werden. Ebenso kann in diesem Fall auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung eines Arbeitszeitguthabens bestehen, welches aus Mehrarbeit resultiert.
BAG 23.09.2015 – 5 AZR 767/13