Arbeitgeber dürfen das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Guthaben eines Mitarbeiters nur dann mit Minusstunden verrechnen, wenn dies in der Vereinbarung, die der Führung des Arbeitszeitkontos zu Grunde liegt, vereinbart wurde. Als Ermächtigungsgrundlage kommen insoweit tarifliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder Bestimmungen in einem Arbeitsvertrag in Betracht.
BAG 21.03.2012 – 5 AZR 676/11