Ein Arbeitgeber, der mit einem Arbeitnehmer die Anwendung der Tarifverträge für die Metallindustrie in Baden-Württemberg arbeitsvertraglich vereinbart hat, ist aufgrund dieser Bezugnahmeklausel gegenüber dem Arbeitnehmer auch verpflichtet, die Inhaltsnormen des zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Entgeltrahmentarifvertrages (ERA-TV) umzusetzen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er rechtlich gehindert sei, das ERA-Entgeltsystems einzuführen, weil dieses auch betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen enthalte, die nur betriebseinheitlich umsetzbar seien. Hat der Arbeitgeber die bereits am 29.02.2008 abgelaufene Umsetzungsfrist versäumt, kann der Arbeitnehmer die Zahlung tarifvertraglich vereinbarter Einmalzahlungen (“Strukturkomponenten”) verlangen.
BAG 12.06.2013 – 4 AZR 969/11