Nach § 1 Abs. 2 Satz 2, 3 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Beendigungskündigung einen anderen freien Arbeitsplatz anzubieten. Dies gilt grundsätzlich nicht für freie Arbeitsplätze in einem Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens, der sich im Ausland befindet.
BAG 24.09.2015 – 2 AZR 3/14