Ändert ein Arbeitnehmer seine persönliche Planung dahingehend, dass er nach Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht direkt (gekürzte) Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld bezieht, um später eine ungekürzte Altersrente zu erlangen, hat er sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld. Insbesondere liegt in dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
BSG 12.09.2017 – B 11 AL 25/16 R