Wenn ein Arbeitnehmer mittels mündlichen Aufhebungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil er schnellstmöglich und unbedingt zu einem anderen Arbeitgeber wechseln will, kann er sich grundsätzlich nicht Jahre später darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis nach § 623 BGB nur schriftlich hätte beendet werden können. Die Berufung auf das Schriftformerfordernis ist in diesem Fall treuwidrig.
LAG Hessen 26.02.2013 – 13 Sa 845/12