§ 105 Abs. 1 SGB VII bestimmt, dass Arbeitnehmer und Auszubildende für Verletzungen, die sie einem Kollegen bei der Arbeit zufügen, nur für Vorsatz haften. Diese Haftungsprivilegierung setzt allerdings voraus, dass die Verletzung durch eine “betriebliche Tätigkeit” verursacht worden ist. Hieran mangelt es, wenn ein Arbeitnehmer einen gefährlichen Gegenstand in Richtung eines Kollegen wirft und dieser dadurch verletzt wird.
LAG Hessen 20.08.2013 – 13 Sa 269/13