Ist z.B. wie im Lebensmittelbereich (hier: Schlachterei) vorgeschrieben, dass die Mitarbeiter während der Erbringung der geschuldeten Tätigkeit eine bestimmte Hygienekleidung anziehen müssen, hat der Arbeitgeber die insoweit erforderlichen Reinigungskosten zu tragen.
BAG 14.06.2016 – 9 AZR 181/15