Hat eine Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch gemacht, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, muss der Arbeitgeber die Leistungskürzung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgleichen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, der bestimmt, dass der Arbeitgeber auch dann für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einzustehen hat, wenn die Durchführung über einen externen Versorgungsträger erfolgt.
BAG 19.06.2012 – 3 AZR 408/10