Die im SGB IX normierten Rechte Schwerbehinderter dürfen durch andere Vorschriften (hier: § 33 TVöD) nicht verkürzt werden. Unter anderem steht einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nach § 84 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 SGB IX das Recht auf behinderungsgerechte Beschäftigung zu. Daneben kann jeder Mitarbeiter, während ein Arbeitsverhältnis ruht, vom Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB auch verlangen, dass dieser die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung unter Beachtung des noch vorhandenen Leistungsvermögens prüft.
BAG 17.03.2016 – 6 AZR 221/15