Betriebsrentner haben nur dann einen Anspruch darauf, dass ihnen – wie in den Vorjahren – von ihrem ehemaligen Arbeitgeber auch zukünftig in der Weihnachtszeit eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld zugewendet wird, wenn eine betriebliche Übung entstanden ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn in den letzten Jahren nicht alle Betriebsrentner eine Marzipantorte und das Weihnachtsgeld erhalten haben und die Weihnachtsgrüße zudem mit der ausdrücklichen Klarstellung verbunden waren, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gelten.
ArbG Köln 24.11.2016 – 11 Ca 3589/16